Senkung technischer Zinssatz / Umwandlungssätze – allfällige Erhöhung der Altersguthaben
Der Stiftungsrat hat am 19. März 2020 beschlossen, dass Einkäufe und Rückzahlungen infolge Vorbezug WEF oder Ehescheidung ab dem 19. März 2020 bei der allfälligen Erhöhung der Altersguthaben nicht berücksichtigt werden.
Selbstverständlich können gemäss den reglementarischen Bestimmungen weiterhin Einkäufe und Rückzahlungen Vorbezug WEF/Ehescheidung getätigt werden. Allerdings wird es – falls die Vorsorgekommission eine Erhöhung der Altersguthaben als flankierende Massnahmen beschliesst – auf diesen Beträgen keine Erhöhung geben.
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Im Schweizerischen Scheidungsrecht gilt der Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe oder der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Vorsorgeansprüche. Das Scheidungsgericht entscheidet, wie der Vorsorgeausgleich vorgenommen wird. Die Pensionskassen sind verpflichtet, dem Gericht die entsprechenden Informationen und Unterlagen (Durchführbarkeitserklärung) zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt auf Anfrage des Versicherten oder des Gerichtes. Die Symova wird in der Regel vom Gericht direkt dazu aufgefordert, die Teilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge entsprechend dem Gerichtsurteil vorzunehmen.
Seit dem 01.01.2017 erfolgt auch bei Bezügern von Invaliden- und Altersrenten ein Vorsorgeausgleich. Hier entscheidet ebenfalls das Gericht über die Aufteilung.
Sobald die Ehescheidung juristisch abgeschlossen ist, erhalten Sie von der Symova einen Versicherungsausweis, aus dem Sie Ihre neuen Versicherungsleistungen entnehmen können. Falls Sie erwerbstätig und somit aktivversichert sind, können Sie allfällige Leistungseinbussen durch einen Einkauf wieder ausgleichen.
Bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Ablauf genau gleich wie bei einer Ehescheidung.