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Invalidität

Eine Invalidenrente wird ausgerichtet, wenn die Symova für die Ausrichtung der Invalidenrente zuständig ist, und die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vorliegt.

Anspruch auf eine Invalidenrente der Sammelstiftung Symova hat, wer im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung invalid ist und im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, bei der Symova versichert war. Entsteht der Anspruch auf eine Rente der IV erst nach erfolgter Pensionierung, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Stiftung. Massgebend hierfür ist der Zeitpunkt des Eintritts des jeweiligen Vorsorgefalles.

Der Rentenanspruch gegenüber der Symova beginnt mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung.  Die Rentenzahlung erfolgt, sobald die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Symova vorliegt und die Einkommensverhältnisse ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität geklärt sind.

Rentenleistungen der Unfallversicherung, Lohnfortzahlungen, Resterwerbseinkommen oder Taggeldleistungen usw. können zu Kürzungen der Invalidenrente der Symova infolge Überentschädigung führen. Wurde ein Vorbezug WEF getätigt und tritt zu einem späteren Zeitpunkt der Vorsorgefall Invalidität ein, so werden die Risikoleistungen gekürzt, sofern der WEF unterdessen nicht wieder zurückbezahlt wurde. Wird die Freizügigkeitsleistung aus einem früheren Vorsorgeverhältnis pflichtwidrig nicht in die Stiftung eingebracht, richtet die Stiftung im Vorsorgefall Risikoleistungen nach BVG aus.

Prozess IV

Die Eidg. Invalidenversicherung setzt die Höhe des Invaliditätsgrades einer Person fest. Das bisherige vierstufige Rentensystem (Viertels-Rente bei einem IV-Grad von 40 – 49%; halbe Rente bei einem IV-Grad von 50 – 59%; Dreiviertels-Rente bei einem IV-Grad von 60 – 69%; ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 – 100%) wird per 01.01.2022 durch ein neues, «stufenloses» Rentensystem ersetzt. Für alle Fälle mit Eintritt Invalidität ab dem 01.01.2022 wird die Höhe des Invaliditätsgrades und somit die Höhe des Rentenanspruchs mittels diesem neuen, stufenlosen Rentensystem bestimmt. Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Details können nachfolgender Tabelle entnommen werden.  

Invaliditätsgrad in % gmäss Eidg. IV     Prozentualer Rentenanteil gemessen an ganzer Rente
70%       100.00%  
50-69%       50-69% prozentgenau entsprechend dem effektiven IV-Grad  
49%       47.50%  
48%       45.00%  
47%       42.50%  
46%       40.00%  
45%       37.50%  
44%       35.00%  
43%       32.50%  
42%       30.00%  
41%       27.50%  
40%       25.00%  
Ein Invaliditätsgrad von weniger als 40% begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.          

 

Bereits laufende Renten werden unter bestimmten Umständen in das neue Rentensystem überführt. Hierfür sind verschiedene Übergangsfristen vorgesehen. Diese Überführung obliegt den zuständigen IV-Stellen und bei entsprechend erlassener Verfügung werden auch die von der Symova ausgerichteten Invalidenrenten dahingehend angepasst werden.

Die monetäre Höhe der Invalidenrente unserer Sammelstiftung richtet sich nach dem Vorsorgeplan Ihrer Unternehmung und ist auf Ihrem Vorsorgeausweis ersichtlich. Die Invalidenrente wird bis zur Vollendung des 65. Altersjahres ausgerichtet.

Auch Bezüger einer Invalidenrente haben die Möglichkeit, bei Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters von 65 Jahren, anstelle der vollen Altersrente oder eines Teils davon, einen Kapitalbezug zu verlangen. Bei Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters von 65 Jahren wird das weitergeführte reglementarische Altersguthaben (Prämienbefreiung) in eine Altersrente umgewandelt. Bitte beachten Sie, dass Altersleistungen infolge Leistungen der Militär- oder der Unfallversicherung gekürzt werden können. Im Falle einer Leistungskürzung infolge Leistungen der Militär- oder der Unfallversicherung erfolgt auch bei einem Kapitalbezug eine versicherungstechnische Kürzung des Kapitals.

Bei Teil-Invalidenrentnern wird das Altersguthaben entsprechend ihrem IV-Grad in ein aktives und ein passives Konto unterteilt. Das passive, «invalide» Altersguthaben wird von der Stiftung bis zum ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter mit Beiträgen geäufnet (Beitragsbefreiung) und wird danach in eine Altersrente umgewandelt. Alternativ besteht die Möglichkeit eines Kapitalbezuges. Über den aktiven Teil des Altersguthabens kann eine teil-invalide Person auch bereits vor dem Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters unabhängig vom passiven Teil gemäss den gültigen Bestimmungen frei verfügen (Teil-Pensionierung).

Berechnungsbeispiel Mann im Alter 65
(ordentliches regl. Rücktrittsalter)
    Berechnungsbeispiel Frau im Alter 65
(ordentliches regl. Rücktrittsalter)
Altersguthaben im ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter CHF 500'000.00     Altersguthaben im ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter CHF 500'000.00
Umwandlungssatz im ordentlichen regl. Rücktrittsalter 4.73%     Umwandlungssatz im ordentlichen regl. Rücktrittsalter 4.96%
Ungekürzte Altersrente im ordentlichen regl. Rücktrittsalter
= CHF 500‘000 x 4.73%
CHF 23'650.00     Ungekürzte Altersrente im ordentlichen regl. Rücktrittsalter
= CHF 500‘000 x 4.96%
CHF 24'800.00
Effektive Altersrente im ordentlichen
reglementarischen Rücktrittsalter
aufgrund Kürzung infolge Überversicherung
CHF 15'000.00     Effektive Altersrente im ordentlichen
reglementarischen Rücktrittsalter
aufgrund Kürzung infolge Überversicherung
CHF 15'000.00
Maximaler Kapitalbezug
= CHF 15‘000 / 4.73%
CHF 317'124.75     Maximaler Kapitalbezug
= CHF 15‘000 / 4.96%
CHF 302'419.35

 

Weitere Informationen finden Sie im Vorsorgereglement, welches Sie in den untenstehenden Downloads herunterladen können. Rechtlich verbindlich sind ausschliesslich das Vorsorgereglement sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen.

Für ergänzende Auskünfte steht Ihnen die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.