Anpassungen bei den Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen per 01.01.2026
Die Absicherung der Hinterlassenen ist ein zentraler Bestandteil der beruflichen Vorsorge. Der Stiftungsrat hat beschlossen, die entsprechenden Bestimmungen im Vorsorgereglement zu überarbeiten und an heutige Bedürfnisse anzupassen. Das aktualisierte Reglement ist unter Downloads verfügbar.
Eine Übersicht der wichtigsten Änderungen per 01.01.2026 finden Sie nachfolgend:
- Der Unterstützungsvertrag ist weiterhin zu Lebzeiten einzureichen. Es genügt der Nachweis einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem amtlichem Wohnsitz während der letzten fünf Jahre vor dem Tod.
- Ein Anspruch besteht ebenfalls bei gemeinsamen Kindern.
- Das Mindestalter von 45 Jahren entfällt.
Bestehende Unterstützungsverträge behalten nach wie vor Gültigkeit! Sie müssen nichts unternehmen. Möchten Sie neu einen Unterstützungsvertrag abschliessen, so finden Sie diesen unter Downloads Versicherte.
Todesfallkapital vor der Pensionierung
Ein Anspruch besteht künftig auch beim Tod eines IV-Rentners.
- Es erfolgt eine Auszahlung des angesparten Altersguthabens per Ende des Sterbemonats, mindestens jedoch in der Höhe des versicherten Lohnes.
- Barwerte für Waisenrenten werden nicht mehr abgezogen.
- Es erfolgt eine Auszahlung des Altersguthabens abzüglich Barwert(e) der Hinterlassenenrente(n). Die Barwerte für Waisenrenten werden nicht berücksichtigt.
- Die Auszahlung entspricht mindestens 50% des Altersguthabens am Ende des Sterbemonats und mindestens dem versicherten Lohn.
- Verstirbt eine rentenbeziehende Person innerhalb von fünf Jahren nach der Pensionierung, so wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Dieses entspricht fünf Jahres-Altersrenten abzüglich der bereits erhaltenen Renten.
- Zusätzliche Rentenzahlungen gemäss Beteiligungskonzept bleiben unberücksichtigt.
Die Begünstigtenerklärung ist weiterhin zu Lebzeiten einzureichen. Neu haben auch die Eltern sowie (Halb-)Geschwister Anspruch auf das Todesfallkapital.
Im Todesfall wird das Todesfallkapital in folgender Reihenfolge ausbezahlt:
1. Ehegatte
Der Ehepartner ist immer reglementarisch an erster Stelle begünstigt. Er kann nicht ausgeschlossen werden. Auch eine Kombination mit anderen Personen ist nicht möglich.
2. Andere Personen (mit Begünstigtenerklärung)
- Personen, die von Ihnen in den letzten zwei Jahren in erheblichem Umfang finanziell unterstützt wurden (Übernahme von mind. 30% der Lebenshaltungskosten),
- Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner, sofern Sie mindestens fünf Jahre im gleichen Haushalt mit gleichem amtlichen Wohnsitz zusammengelebt haben,
- Personen, die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen.
Wichtige Hinweise
- Innerhalb einer Gruppe (z. B. Kinder oder Geschwister) wird das Kapital zu gleichen Teilen verteilt, sofern Sie nichts anderes vorsehen.
- Sie können die Aufteilung innerhalb einer Gruppe mit einer schriftlichen Begünstigtenerklärung selbst bestimmen (z. B. ein Kind ausschliessen oder unterschiedliche Anteile festlegen).
- Wenn Sie keine spezielle Begünstigung festlegen, gilt automatisch die Reihenfolge gemäss Reglement.
- Verheiratete Personen müssen nichts unternehmen.
- Nicht verheiratete Personen1 sollten prüfen, ob sie eine Begünstigungserklärung einreichen möchten, um ihre Wünsche festzuhalten.
- Bestehende Begünstigtenerklärungen behalten nach wie vor Gültigkeit. Eine eingereichte Begünstigtenerklärung können Sie jederzeit widerrufen oder anpassen.
1 Was gilt als «nicht verheiratet»? Ledig (d. h. noch nie verheiratet), geschieden, verwitwet, sowie unverheiratet (z. B. aufgrund einer Ungültigerklärung einer früheren Ehe). Getrenntlebende verheiratete Personen gelten als verheiratet.
Folgende Kürzungen bleiben bestehen:
Kürzung infolge Überentschädigung
Hinterlassenenleistungen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Jahreslohnes der versicherten Person übersteigen.
Kürzung der Ehegattenrente bei grossem Altersunterschied zwischen den Ehegatten (jüngerer überlebender Ehegatte)
Ab dem 01.01.2019 erfolgt eine Kürzung der Ehegattenrente, sofern der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger ist als die verstorbene versicherte Person. Ist der überlebende Ehegatte älter als die verstorbene versicherte Person, so hat der Altersunterschied keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbene versicherte Person respektive der Bezüger einer Invaliden- oder Altersrente, so wird die Ehegattenrente für jedes darüber hinausgehende volle Jahr um 3% ihres vollen Betrages gekürzt. Der Anspruch auf die Ehegattenrente nach BVG ist in jedem Fall gewährleistet.
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Altersunterschied zwischen den Ehegatten
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überlebender Ehegatte ist 17 Jahre und 3 Monate jünger als die verstorbene versicherte Person
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Kürzung Ehegattenrente = 2 x 3%
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6%
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Ungekürzte Ehegattenrente pro Jahr
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CHF 12‘000
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Rentenkürzung pro Jahr = 6% von CHF 12‘000
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CHF 720
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Gekürzte Ehegattenrente pro Jahr
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CHF 11‘280
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