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Finanzierung von Wohneigentum

Für den Kauf von selbstbenütztem Wohneigentum können Sie Ihr Pensionskassenguthaben ganz oder teilweise vorbeziehen oder verpfänden.

Senkung technischer Zinssatz / Umwandlungssätze – allfällige Erhöhung der Altersguthaben

Der Stiftungsrat hat am 19. März 2020 beschlossen, dass Einkäufe und Rückzahlungen infolge Vorbezug WEF oder Ehescheidung ab dem 19. März 2020 bei der allfälligen Erhöhung der Altersguthaben nicht berücksichtigt werden.

Selbstverständlich können gemäss den reglementarischen Bestimmungen weiterhin Einkäufe und Rückzahlungen Vorbezug WEF/Ehescheidung getätigt werden. Allerdings wird es – falls die Vorsorgekommission eine Erhöhung der Altersguthaben als flankierende Massnahmen beschliesst – auf diesen Beträgen keine Erhöhung geben.

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Bei einem Vorbezug entnehmen Sie Geld aus Ihrem vorhandenen Sparguthaben. Dieses vorbezogene Sparguthaben muss zu einem speziellen Satz versteuert werden. Durch den Vorbezug werden Ihre Vorsorgeleistungen entsprechend gekürzt. 
 
Kürzung Risikoleistungen bei Vorbezug WEF
Wurde ein Vorbezug WEF getätigt und tritt zu einem späteren Zeitpunkt ein Vorsorgefall Invalidität oder Tod ein, so werden die Risikoleistungen (Invaliden- und/oder Hinterlassenenrenten) wie folgt gekürzt:
 
Der Vorbezug wird mit dem im ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter massgebenden Umwandlungssatz (es kommen die im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses geltenden Umwandlungssätze zur Anwendung) in einen Rentenbetrag umgewandelt und von der versicherten Invaliden- oder Hinterlassenenrente in Abzug gebracht. Die Kürzung erfolgt ebenfalls, wenn bei einer früheren Vorsorgeeinrichtung ein Vorbezug getätigt wurde. Bei einer (Teil-) Rückzahlung des Vorbezuges entfällt die Kürzung im entsprechenden Umfang.
 

Zwecks Erhaltung des Vorsorgeschutzes kann bei einer Versicherung nach Wahl eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden. 

Berechnungsbeispiel Mann       Berechnungsbeispiel Frau  
Betrag Vorbezug CHF 100'000.00     Betrag Vorbezug CHF 100'000.00
Umwandlungssatz im ordentlichen
regl. Rücktrittsalter
4.73%     Umwandlungssatz im ordentlichen
regl. Rücktrittsalter
4.96%
Kürzung Invalidenrente pro
Jahr = CHF 100‘000 x 4.73%
CHF 4'730.00     Kürzung Invalidenrente pro
Jahr = CHF 100‘000 x 4.96%
CHF 4'960.00
Kürzung Ehegattenrente
(2/3 der IV-Rente)
CHF 3'153.35     Kürzung Ehegattenrente
(2/3 der IV-Rente)
CHF 3'306.65

 

Übergangsbestimmung für bereits getätigte Vorbezüge
Bei Versicherten, welche per 31.12.2018 bei der Stiftung versichert sind und einen Vorbezug getätigt haben, werden die Hinterlassenen- oder Invalidenrenten bei Eintritt des Vorsorgefalles Tod/Invalidität bis zum 31.12.2020 nicht gekürzt. Sie haben zudem die Möglichkeit, den Vorbezug zurückzuzahlen, ohne Leistungskürzung aufgrund der fehlenden Verzinsung des Vorbezuges bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung.
 
Bei einer Verpfändung dient Ihr Sparguthaben dem Gläubiger (Bank) als Sicherheit für Ihre Hypothek. Ihr Sparguthaben bleibt so unverändert, da das verpfändete Geld nur dann vom Gläubiger in Anspruch genommen wird, wenn Sie Ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Ihre Vorsorgeleistungen werden entsprechend nur im Falle einer Pfandverwertung gekürzt. Bei einer Pfandverwertung fallen ebenfalls Steuern an.
 
Folgende Beträge können Sie vorbeziehen oder verpfänden:
  • Bis zum 50. Altersjahr können Sie Ihr aktuelles Sparguthaben (Austrittsleistung) vorbeziehen oder verpfänden. Dieses muss jedoch mindestens 20‘000 Franken betragen.
  • Nach dem 50. Altersjahr können Sie maximal den Betrag der Austrittsleistung im Alter 50 beziehen oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges, falls dieser höher ausfällt.

Eine Verpfändung oder einen Vorbezug können Sie bis drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters vornehmen.

Vorbezüge können zurückbezahlt werden. Der Mindestbetrag beläuft sich auf 10‘000 Franken.
 
Die Nutzung Ihres vorbezogenen oder verpfändeten Pensionskassengeldes ist gesetzlich klar geregelt. Sie können
  • eine selbstbewohnte Wohnung oder ein Einfamilienhaus kaufen,
  • eine selbstbewohnte Wohnung oder ein Einfamilienhaus wertvermehrend umbauen oder renovieren,
  • die Hypothek auf Ihrem bestehenden Wohneigentum reduzieren oder
  • Anteile an einer Wohnbaugenossenschaft erwerben.
Wenn Sie einen Vorbezug oder eine Verpfändung tätigen möchten, bitten wir Sie, frühzeitig mit der Geschäftsstelle der Symova Kontakt aufzunehmen. Sie erhalten anschliessend eine Offerte und ein Antragsformular und entrichten eine Gebühr von 400 Franken (600 Franken für Wohneigentum im Ausland). Sobald die Symova über Ihre vollständigen Unterlagen verfügt, überprüft sie die Machbarkeit. Dieser Prozess nimmt einige Zeit in Anspruch. Wir empfehlen Ihnen daher, Vorbezüge und Verpfändungen mindestens drei Monate vor der geplanten Realisierung anzumelden.
 
Weitere Informationen finden Sie im Vorsorgereglement, welches Sie in den untenstehenden Downloads herunterladen können. Rechtlich verbindlich sind ausschliesslich das Vorsorgereglement sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen.
Für ergänzende Auskünfte steht Ihnen die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.