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Eintritt in die Stiftung

Was Sie bei Ihrem Eintritt in die Symova tun müssen, und welche Aufgaben Ihr Arbeitgeber übernimmt, erfahren Sie hier.

Sobald Sie eine neue Stelle bei einer der Symova angeschlossenen Unternehmung antreten werden, meldet Ihr Arbeitgeber Ihren Eintritt der Symova. Sie erhalten von uns Ihre persönlichen Unterlagen und einen Einzahlungsschein, mit dem Sie sämtliche Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistungen) von früheren Vorsorgeeinrichtungen an die Symova überweisen. Dies ist gemäss Freizügigkeitsgesetz und Vorsorgereglement zwingend. Sobald die Zahlung eingegangen ist, erstellt die Symova für Sie einen neuen Versicherungsausweis, der alle Informationen zu Ihrer Vorsorgesituation enthält.

Weitere Erklärungen zum Versicherungsausweis finden Sie in den untenstehenden Downloads.
 
Nähere Informationen zur Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) erhalten Sie in dieser Broschüre des Bundesamtes für Sozialversicherungen, welche in neun Sprachen verfügbar ist.
 
Kürzung Risikoleistungen bei fehlender FZL
Wird die Freizügigkeitsleistung aus einem früheren Vorsorgeverhältnis pflichtwidrig nicht in die Stiftung eingebracht, richtet die Stiftung im Vorsorgefall die Risikoleistungen nach BVG aus.
 
Gemäss FZG und Vorsorgereglement sind Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen in die Stiftung einzubringen. Tritt ein Vorsorgefall (Tod oder Invalidität) ein, und muss die Stiftung feststellen, dass die versicherte Person entgegen den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen ihre Austrittsleistung nicht eingebracht hat, so werden lediglich die Risikoleistungen nach BVG ausgerichtet.
 
Übergangsbestimmung
Bei Versicherten, welche per 31.12.2018 bei der Stiftung versichert sind und ihre Freizügigkeitsleistung pflichtwidrig nicht in die Stiftung eingebracht haben, werden die Hinterlassenen- oder Invalidenrenten bei Eintritt des Vorsorgefalles Tod/Invalidität bis zum 31.12.2020 nicht gekürzt. Sie haben zudem die Möglichkeit, die Freizügigkeitsleistung an die Stiftung zu übertragen, ohne Leistungskürzung aufgrund der fehlenden Verzinsung der Freizügigkeitsleistung bis zum Zeitpunkt der Übertragung an die Stiftung.
 
Sind Sie nicht sicher, ob Sie sämtliche Freizügigkeitsleistungen in die Stiftung eingebracht haben?
Bei der Zentralstelle 2. Säule können Sie eine Anfrage einreichen, ob Sie weitere Freizügigkeitskonten besitzen. Unter folgendem Link gelangen Sie zur Website der Zentralstelle 2. Säule, wo Sie weitere Informationen zur Anfrage erhalten.
 
Sobald Sie bei der Symova versichert sind, haben Sie die Möglichkeit, mit einem Einkauf Ihre Altersleistungen zu verbessern.
 
Weitere Informationen finden Sie im Vorsorgereglement, welches Sie in den untenstehenden Downloads herunterladen können. Rechtlich verbindlich sind ausschliesslich das Vorsorgereglement sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen.