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Austritt

Sie beenden Ihr Arbeitsverhältnis und treten eine neue Stelle an? Sie machen sich selbstständig oder verlassen die Schweiz? Hier erfahren Sie, was mit Ihrem angesparten Altersguthaben passiert.

Sobald die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erfolgt ist, informiert Ihr Arbeitgeber die Symova. Ungefähr einen Monat vor dem Austritt erhalten Sie den Fragebogen Austritt, auf welchem Sie zuhanden der Symova die Angaben für die Auszahlung der Austrittsleistung vermerken. Nach dem Austritt bleiben Sie während eines Monats bei der Symova beitragsfrei für die Leistungen Tod und Invalidität weiterversichert. Diese Regelung gilt, solange Sie nicht einer neuen Vorsorgeeinrichtung beitreten.

Wenn Sie ein neues Arbeitsverhältnis antreten, ist die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers für Sie zuständig. Die entsprechenden Angaben teilen Sie uns auf dem Ihnen zugestellten Fragebogen Austritt mit.

Wenn Sie kein neues Arbeitsverhältnis antreten, können Sie Ihr angespartes Altersguthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung Ihrer Wahl oder an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen lassen. Falls wir von Ihnen während sechs Monaten keine Angaben zu der von Ihnen ausgewählten Freizügigkeitseinrichtung erhalten, leiten wir Ihre Austrittsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiter.

Nähere Informationen zur Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) erhalten Sie in dieser Broschüre des Bundesamtes für Sozialversicherungen, welche in neun Sprachen verfügbar ist.

Wenn Sie einen selbstständigen Haupterwerb aufnehmen, können Sie die Barauszahlung Ihrer Austrittsleistung verlangen. Bitte vermerken Sie dies auf dem Fragebogen Austritt und stellen Sie uns die benötigten Unterlagen zu. 

Wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen, können Sie sich die gesamte Austrittsleistung oder einen Teil davon bar auszahlen lassen. 

Wandern Sie in einen EU- oder EFTA-Staat aus, ist die Barauszahlung der gesamten Austrittsleistung nur dann möglich, wenn Sie nachweisen, dass Sie gemäss den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht obligatorisch einer Sozialversicherung unterstehen. Diesen Nachweis können Sie beim Sicherheitsfonds BVG einfordern.

Wenn Sie diesen Nachweis nicht erbringen können, zahlt die Symova nur den überobligatorischen Teil in bar aus. Der obligatorische Teil (Minimum gemäss BVG) der Austrittsleistung muss von der Symova zu Ihren Gunsten auf eine schweizerische Freizügigkeitseinrichtung oder an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG übertragen werden. Diesen Betrag können Sie frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter in bar beziehen.

Saisonangestellte

Ihr Arbeitgeber teilt der Symova rechtzeitig mit, ob für die nächste Saison eine erneute Anstellung geplant ist. In diesem Fall verbleibt die Austrittsleistung bis zum Beginn der nächsten Saison bei der Symova. Falls Sie in der Zwischensaison während mehr als drei Monaten bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten, sind Sie verpflichtet, der Symova auf dem Fragebogen Austritt die Vorsorgeeinrichtung dieses neuen Arbeitgebers mitzuteilen. Die Symova überweist in diesem Fall Ihre Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung. 

Weitere Informationen finden Sie im Vorsorgereglement, welches Sie in den untenstehenden Downloads herunterladen können. Rechtlich verbindlich sind ausschliesslich das Vorsorgereglement sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen.