Senkung technischer Zinssatz / Umwandlungssätze – allfällige Erhöhung der Altersguthaben
Der Stiftungsrat hat am 19. März 2020 beschlossen, dass Einkäufe und Rückzahlungen infolge Vorbezug WEF oder Ehescheidung ab dem 19. März 2020 bei der allfälligen Erhöhung der Altersguthaben nicht berücksichtigt werden.
Selbstverständlich können gemäss den reglementarischen Bestimmungen weiterhin Einkäufe und Rückzahlungen Vorbezug WEF/Ehescheidung getätigt werden. Allerdings wird es – falls die Vorsorgekommission eine Erhöhung der Altersguthaben als flankierende Massnahmen beschliesst – auf diesen Beträgen keine Erhöhung geben.
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Mit einem Einkauf in die Pensionskasse können Sie Ihr persönliches Sparguthaben erhöhen. Ihre künftigen Altersleistungen fallen entsprechend höher aus.
Einkäufe in die Pensionskasse können von den Steuern abgesetzt werden. Daher definiert die Steuerverwaltung den höchst möglichen Betrag. Auf Ihrem persönlichen Versicherungsausweis finden Sie Angaben, ob und mit welchem Höchstbetrag Sie sich in die Pensionskasse einkaufen können.
Bitte beachten Sie, dass sämtliche Leistungen, welche aus einem Einkauf resultieren, erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren seit Zahlungseingang in Kapitalform bezogen werden dürfen (Art. 79 Abs. 3 BVG). Diese Bestimmung betrifft (Teil-) Kapitalbezüge bei der Pensionierung, Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung und Barauszahlungen. Sollten Sie innert diesen drei Jahren eine Kapitalauszahlung in Betracht ziehen, ist ein Abzug für den getätigten Einkauf steuerrechtlich nicht zulässig. Auch Bezüge von Altersguthaben, welche vor dem Einkauf angespart wurden, sind grundsätzlich davon betroffen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Steuerbehörde.
Falls Sie einen Vorbezug aus der Pensionskasse für den Erwerb von Wohneigentum getätigt haben, können Sie erst wieder Einkäufe in die Pensionskasse tätigen, wenn Sie den Vorbezug zurückbezahlt haben.
Wenn Sie einen Einkauf tätigen möchten, kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle der Symova. Wir stellen Ihnen gerne eine Einkaufsofferte zu und beantworten Ihre Fragen. Bitte beachten Sie, dass Einkäufe jeweils bis spätestens Mitte Dezember erfolgen müssen. Weitere Informationen finden Sie im Vorsorgereglement, welches Sie in den untenstehenden Downloads herunterladen können. Rechtlich verbindlich sind ausschliesslich das Vorsorgereglement sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen.