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1105_Saastal Bergbahnen_4
 

Bei der Erhöhung der Altersguthaben zu beachten

Senkung Umwandlungssätze / allfällige Erhöhung der Altersguthaben (Leistungserhalt)

Sollte die Vorsorgekommission beschliessen, bei der Senkung des Umwandlungssatzes die Altersguthaben wiederum zu erhöhen, so ist Folgendes zu beachten:
 
Der Stiftungsrat hat am 19.03.2020 beschlossen, dass Einkäufe und Rückzahlungen infolge Vorbezug WEF oder Ehescheidung ab dem 19.03.2020 bei der allfälligen Erhöhung der Altersguthaben nicht berücksichtigt werden (Eingehende Überweisungen von Freizügigkeitsleistungen aufgrund Ehescheidung sind davon ausgenommen).
 
Selbstverständlich können weiterhin Einkäufe und Rückzahlungen Vorbezug WEF/Ehescheidung getätigt werden. Allerdings wird es – falls die Vorsorgekommission eine Erhöhung der Altersguthaben als flankierende Massnahmen beschliesst – auf diesen Beträgen keine Erhöhung geben.