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Fragen und Antworten


Warum muss der technische Zinssatz gesenkt werden?

Jede Pensionskasse muss in der Lage sein, die laufenden und die künftigen Renten ausrichten zu können. Im Vorsorgekapital der Rentner, das zur Deckung der laufenden Renten zurückgestellt wird, ist eine fixe Verzinsung eingerechnet: der technische Zinssatz. Der technische Zinssatz ist die angenommene Rendite, die auf dem vorhandenen Vorsorgevermögen der Rentenbeziehenden erwirtschaftet werden kann.

Die Aussichten an den Finanzmärkten sind aktuell leider nicht rosig. Die Zinsen und somit auch die Renditen risikoarmer Anlagen (z. B. Schweizer Bundesobligationen) sinken immer tiefer und liegen zwischenzeitlich sogar im Minusbereich. Berechnungen zu der künftig erwarteten Rendite zeigen auf, dass diese immer tiefer ausfallen wird.

Die künftig tiefere erwartete Anlagerendite hat zur Folge, dass der technische Zinssatz von aktuell 2% zu hoch ist und per Ende 2020 auf 1.5% gesenkt werden muss. Die neuen technischen Grundlagen (BVG 2020 / Periodentafel) zeigen zudem, dass innerhalb der vergangenen acht Jahre (zwischen 2012 und 2020) die Lebenserwartung der Frauen und Männer um ein Jahr gestiegen ist. Da die Alters- und Ehegattenrenten folglich um ein Jahr länger ausbezahlt werden, muss das Vorsorgekapital der Rentenbezügerinnen und -bezüger entsprechend erhöht werden. 

Wieso wird der Umwandlungssatz gesenkt?

Da die Lebenserwartung gestiegen ist und somit die Rentenleistungen länger ausbezahlt werden müssen und da der technische Zinssatz auf 1.5% reduziert wird, muss auch der Umwandlungssatz gesenkt werden. Mit dem Umwandlungssatz wird die Höhe der jährlichen Altersrente aus dem vorhandenen Altersguthaben berechnet. Ab 1. Januar 2022 beträgt er im Alter 65:

  • Für Frauen 4.96% (aktuell 5.37%)

  • Für Männer 4.73% (aktuell 5.14%)

Berechnungsbeispiel Frau bei einer Pensionierung bis zum 30.11.2021 (Rentenbeginn 01.12.2021)
Altersguthaben CHF 100'000 x 5.37% = CHF 5'370 Altersrente pro Jahr.

Berechnungsbeispiel Frau bei einer Pensionierung ab 31.12.2021 (Rentenbeginn 01.01.2022)
Altersguthaben CHF 100'000 x 4.96% = CHF 4'960 Altersrente pro Jahr.

Sinken die Leistungen?

Ohne Abfederungsmassnahmen (leistungserhaltende bzw. flankierende Massnahmen) würde die Senkung des Umwandlungssatzes bei den Frauen zu einer Leistungseinbusse von 8.27% und bei den Männern von 8.67% führen. Deshalb sind, wenn möglich, leistungserhaltende Abfederungsmassnahmen umzusetzen.

Was sind mögliche leistungserhaltende Abfederungsmassnahmen?

Um die aus der Umwandlungssatzsenkung resultierenden Renteneinbussen abzufedern, sind leistungserhaltende Massnahmen notwendig. Diese umfassen auf der einen Seite eine Erhöhung der Altersguthaben (Ausgleich in die Vergangenheit) und auf der anderen Seite die Erhöhung der Altersgutschriften (Ausgleich in die Zukunft). Ziel ist es, dass bis zur Pensionierung das Altersguthaben gegenüber heute höher ist, damit mit dem tieferen Umwandlungssatz trotzdem möglichst die heutigen Leistungen ausgerichtet werden können.

Wer entscheidet über allfällige leistungserhaltende Massnahmen zur Kompensation der Leistungseinbussen bei den angeschlossenen Unternehmungen?

Die paritätisch aus Arbeitgebervertretern und aktiven Versicherten zusammengesetzten Vorsorgekommissionen der angeschlossenen Unternehmungen prüfen aktuell verschiedene Varianten für leistungserhaltende Massnahmen. Sie müssen die entsprechenden Beschlüsse für die Abfederung von Leistungskürzungen bis Ende Oktober 2020 fassen.

Zu beachten: Der Stiftungsrat hat am 19.03.2020 beschlossen, dass Einkäufe und Rückzahlungen infolge Vorbezug WEF oder Ehescheidung ab dem 19.03.2020 bei der allfälligen Erhöhung der Altersguthaben nicht berücksichtigt werden.

Selbstverständlich können gemäss den reglementarischen Bestimmungen weiterhin Einkäufe und Rückzahlungen Vorbezug WEF/Ehescheidung getätigt werden. Allerdings wird es – falls die Vorsorgekommission eine Erhöhung der Altersguthaben als leistungserhaltende Massnahmen beschliesst – auf diesen Beträgen keine Erhöhung geben.

 

Wer informiert die Versicherten über die von der zuständigen Vorsorgekommission bzw. Unternehmung gefällten Beschlüsse?

Die Versicherten werden direkt von der zuständigen Vorsorgekommission resp. Unternehmung über die für sie geltenden Beschlüsse informiert. Die Geschäftsstelle der Symova erteilt dazu keine Auskünfte.

Was würde passieren, wenn der Umwandlungssatz nicht gesenkt wird?

Würde der Umwandlungssatz nicht oder weniger stark gesenkt, würden zu hohe Renten ausbezahlt. Diese wären durch das vorhandene Altersguthaben nicht gedeckt. Die dadurch entstehenden Lücken müssten geschlossen werden, dies vor allem zu Lasten der aktiven Versicherten (z. B. tiefere Verzinsung der Altersguthaben). Es entspricht dem Leitbild der Sammelstiftung Symova, dass solche Umverteilungen bzw. solche sogenannten Pensionierungsverluste nicht erfolgen sollen.   

Was sind die Folgen für die Altersrentnerinnen und die Altersrentner?

Auf die laufenden Renten hat die Senkung des technischen Zinssatzes und der Umwandlungssätze keinen Einfluss. Diese werden in unveränderter Höhe weiter ausgerichtet.

Wie ist das weitere Vorgehen? (Zeitplan)

  • Versicherte, die per 30.11.2021 mindestens 58-jährig sind (Geburtsdatum November 1963 und älter) und sich auf diesen Zeitpunkt pensionieren lassen könnten, erhalten im Laufe des vierten Quartals 2020 von der Geschäftsstelle der Symova ein persönliches Schreiben.

  • Dieses informiert die Personen anhand der allfälligen beschlossenen leistungserhaltenden Massnahmen (Ausgleich Vergangenheit/Ausgleich Zukunft) über die Altersleistungen ab 01.01.2022. Es wird ein Vergleich der Altersleistungen im ordentlichen Rücktrittsalter 65 nach heutigen (bei Pensionierung bis 31.11.2021) und nach künftigen Bestimmungen (bei Pensionierung ab 31.12.2021) aufgezeigt.

  • Die Versicherten im pensionierungsfähigen Alter müssen sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht an die Geschäftsstelle der Symova wenden.

  • Voraussichtlich ab Februar 2021 können alle Versicherten im pensionierungsfähigen Alter bis zu maximal 2 individuelle Pensionierungsofferten verlangen.

  • Für Versicherte, welche per 30.11.2021 noch nicht im pensionierungsfähigen Alter sind (Geburtsdatum Dezember 1963 und jünger), erfolgen keine Berechnungen. Dies, da für diese Altersgruppe per 30.11.2021 noch keine Möglichkeit zur (vorzeitigen) Pensionierung besteht.

  • Alle Versicherten erhalten mit dem Versicherungsausweis 2021 (Vorinformation) und insbesondere mit dem Versicherungsausweis 2022 (nach Umsetzung) einen erklärenden Newsletter. Aus dem Versicherungsaus-weis 2022 sind auch die Auswirkungen der Beschlüsse der Vorsorgekommission ersichtlich.